Schweizer Ferienwohnungen: Verkauf mit Einschränkungen
Schweizer Ferienwohnungen stehen hoch im Kurs. Wer sich überlegt, eine Immobilie in den Bergen oder im sonnigen Tessin zu verkaufen, findet derzeit einen hungrigen Markt vor. Je nach genauem Standort und Zustand darf man mit durchschnittlich CHF 6’000 bis 10’000 pro Quadratmeter rechnen. Es gibt allerdings Einschränkungen im Zusammenhang mit Urlaubsdomizilen und Zweitwohnsitzen, die man als Verkäufer kennen sollte.
Ferienwohnungsmarkt in der Schweiz
Ferienwohnungen und -häuser in den Schweizer Bergregionen gelten nicht erst seit gestern als attraktiv. Doch die Covid-Pandemie und ihre Begleiterscheinungen haben bei vielen Ansässigen den Wunsch nach einem zweiten Heim zum Urlauben befeuert.
Die hohe Nachfrage hat dazu geführt, dass die Preise für entsprechende Immobilien derzeit durchschnittlich 4 % höher sind als 2019. Obwohl die Zweitwohnungsinitiative den Bau in beliebten Ferienorten beschränkt und damit den Markt vorübergehend stabilisiert hat, kann eine Ferienwohnung nur bedingt als Wertanlage betrachtet werden.
Es ist zu erwarten, dass die Nachfrage abnimmt und mehr Immobilien erneut auf den Markt kommen, nun, da das Reisen wieder unbedenklicher und bequemer wird. Wer sein Ferienhaus verkaufen möchte, sollte sich genau zur regionalen Marktlage informieren und Quadratmeterpreise vergleichen.
Besitz einer Ferienwohnung in der Schweiz
Wenn man eine Ferienwohnung in der Schweiz besitzt, muss man dafür, genauso wie für seinen Hauptwohnsitz den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Die Steuerpflicht beträgt in der Regel 60 % der Marktmiete und wird angepasst, wenn die regionalen Preise steigen. Dementsprechend ist es teuer, seinen Zweitwohnsitz ungenutzt ruhen zu lassen.
Man kann eine Ferienwohnung selbstverständliche vermieten, wenn sie nicht genutzt wird. Je nach Standort kann es allerdings notwendig sein, sie auch während der Hauptsaison anzubieten, um nach Abzug der Betriebs- und Reinigungskosten überhaupt einen Gewinn zu machen.
Verkauf von Ferienwohnungen
Wer dachte, dass man seine nachhaltig eingerichtete Ferienwohnung in der Schweiz einfach an der Höchstbietenden verkaufen kann, liegt damit leider nicht richtig. Die gesetzlichen Vorgaben betreffen zwar den Aufenthaltsstatus und die Staatsangehörigkeit des Käufers. Verkäufer können sich Zeit und Enttäuschung sparen, indem sie sich damit vertraut machen.
Einschränkungen für den Verkauf von Schweizer Ferienwohnungen
Eingeführt wurden diese Einschränkungen, um zu verhindern, dass (zu) große Anteile des Schweizer Bodens in ausländischem Besitz geraten. Landesweit dürfen deshalb gegenwärtig nicht mehr als 1500 Ferienwohnungen und -appartements pro Jahr an Ausländer verkauft werden.
In neun der 26 Kantone ist der Verkauf von Feriendomizilen an Drittstaatsangehörige ganz ausgeschlossen: Zürich, Genf, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau. Die Bewilligungskontingente für die restlichen Kantone können Sie hier einsehen.
In der Schweiz lebende Drittstaaten-Angehörige benötigen für den Kauf einer Ferienunterkunft oder Zweitwohnung eine Kaufbewilligung, um als Käufer infrage zu kommen. Ausländer, die aktuell keinen Erstwohnsitz in der Schweiz haben, müssen eine schutzwürdige Beziehung zum Ort nachweisen können, wenn sie einen Zweitwohnsitz oder ein Feriendomizil erwerben möchten. Wie streng diese Anforderung interpretiert wird, hängt vom Kanton ab. Infrage kommt aber zum Beispiel eine familiäre oder familiengeschichtliche Verbindung. Für Verkäufer ist es darüber hinaus wichtig zu wissen, dass die Nettowohnfläche einer Immobilie nicht mehr als 200 m2 betragen darf, um sich als Zweit- oder Ferienwohnung für so einen Kauf zu qualifizieren.
Nicht als Ausländer gelten EU/EFTA-Angehörige mit Wohnsitz und Aufenthaltsbewilligung in Schweiz. Sie haben die gleichen Rechte wie Schweizer Staatsangehörige beim Kauf einer Ferienwohnung oder eines Nebenwohnsitzes. Dasselbe gilt für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland.